Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der am 14.07.1969 gegründete Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Wedemark e. V.“. Er ist Mitglied des Landesreitverbandes und hat seinen Sitz in der Gemeinde Wedemark (OT Hellendorf), Region Hannover. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Burgwedel eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein betreibt und fördert den Reit- und Fahrsport, insbesondere will er die reiterliche und körperliche Ertüchtigung der Jugend durch regelmäßige Übungen im Reiten und sowie den Umgang mit Pferden pflegen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mit des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • Mitgliedern über 18 Jahre
  • Jugendlichen von 14 – 18 Jahren
  • Kindern bis 14 Jahren
  • Ehrenmitgliedern

Mitglied des Vereins kann werden, wer sich den in § 2 gesteckten Zielen widmet und die Satzung anerkennt.

§ 4 Aufnahme

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch die Vorstandsmitglieder oder eine vom Vorstand dazu ermächtigte Person nach schriftlichem Antrag. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet werden. Jedes aufgenommene Mitglied bekommt eine Mitgliedskarte und diese Satzung. Eintretende Mitglieder haben eine Aufnahmegebür zu zahlen, deren Höhe der Vorstand bestimmt.

§ 5 Beiträge

Die von den Mitgliedern zu zahlenden Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung gemäß § 11/5 jährlich festgesetzt. Alle Beiträge und Gebühren sind Bringschulden und werden, wenn deren Fälligkeit und Rechtmäßigkeit unbestritten ist, seit 01.01.1988 nur noch imWege des Lastschriftverfahrens eingezogen. In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand auf schriftlichem Wege die fälligen Beiträge/Gebühren stunden, ermäßigen oder erlassen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen und dem Übungsbetrieb des Vereins teilzunehmen und die Einrichtung des Vereins bestimmungsgemäß zu nutzen. Soweit hier aus wirtschaftlichen Gründen Gebühren erhoben werden, werden diese Gebühren vom Vorstand festgesetzt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied erkennt durch seinen Eintritt diese Satzung, die Vereinsbeschlüsse und sonstige Ordnungsvorschriften für sich als bindend an. Erst die erfüllten Pflichten (z. B. Zahlung der Beiträge und Gebühren) gestatten dem Mitglied, die ihm zustehenden Rechte zu beanspruchen.

§ 8 Austritt

Jederzeit kann aus dem Verein austreten, wer seine satzungsgemäßen Verbindlichkeiten erfüllt hat. Den Austritt hat er dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten, in dem die Austrittsanzeige eingeht.

§ 9 Ausschluss

Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden:

  1. Wer länger als 3 Monate nach einer schriftlichen Mahnung mit den Beitrags- und Gebührenzahlungen im Rückstand bleibt.
  2. Wer sich grobe Verstöße gegen die Satzung oder die Belange des Vereins zu schulden kommen lässt.
  3. Wer sich den Anordnungen des Vorstandes oder der Üungsleiter geflissentlich widersetzt

Der Vorstand beschließt mit Zweidrittelmehrheit in Abwesenheit des Auszuschließenden. Dieser ist vorher zu hören. Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Verwaltung und Leitung

Die Angelenheiten des Vereins werden verwaltet durch:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Den Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie wird von den mindestens 18 Jahre alten Vereinsmitgliedern gebildet. Zu ihrem Geschäftsbereich gehören:

  1. Entgegennahme der Jahres- und Rechenschaftsberichte des Vorstandes, Bericht der Kassenprüfer.
  2. Entlastung des Vorstandes.
  3. Neuwahl des Vorstandes und des Rechnungsprüfers.
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  6. Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und Belastung von Grundbesitz und anderen Sachwerten.
  7. Entscheidung über eingelegte Einsprüche von Mitgliedern
  8. Satzungsänderungen
  9. Auflösung des Vereins

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und stellt ihre Tagesordnung fest. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig im ersten Vierteljahr eines Kalenderjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen berufen werden,

a) wenn es der Vorstand nach der Lage der Geschäfte für erforderlich hält, oder

b) wenn es mindestens 15 % stimmberechtigte Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes der Verhandlung schriftlich beim Vorstand beantragen. In diesem Falle muss eine Berufung mindestens einen Monat nach Eingang des Antrages bim ersten Vorsitzenden erfolgen.

Tag und Beginn der Mitgliederversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang in der Reithalle 2 Wochen vorher bekannt zu geben. Außerdem sind die stimmberechtigten Mitglieder schriftlich einzuladen.

§ 13 Anträge zur Mitgliederversammlung

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen – Später gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur mit Genehmigung der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung zur Verhandlung kommen; Satzungsänderungen sind dabei ausgeschlossen.

§ 14 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Wenn eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen ist, ist sie beschlußfähig. Außer den stimmberechtigten Mitgliedern können Mitglieder unter 18 Jahren (ohne Stimmberechtigung) an der Versammlung teilnehmen.

§ 15 Beschlussfähigkeit und Protokoll

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führen der erste Vorsitzende oder seine Stellvertreter. Sind beide nicht anwesend, hat der Vorstand ein anderes seiner Mitglieder mit dem Vorsitz zu beauftragen. Alle Beschlüüse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme der in dieser Satzung anders bestimmten Fälle. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Jedes mindestens 18 Jahre alte Mitglied hat nur eine beschließende Stimme. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Über die Verhandlung hat der Schritführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom ersten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen, in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zu genehmigen ist.

§ 16 Wahl des Vorstandes

Die Mitgliederversammlung wählt für die ausscheidenen Mitglieder des Vorstandes neue Mitglieder, und zwar auf die Dauer von 2 Jahren. Alljährlich wählt sie die Rechnungsprüfer und bestätigt die Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

Der Vorstand wird durch Stimmzettel gewählt. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt oder durch Los entschieden. Wenn nicht widersprochen wird, kann die Wahl durch Zuruf erfolgen. Dann ist die Mehrheit durch Handheben festzustellen.

§ 17 Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

  1. Erster Vorsitzender
  2. Zweiter Vorsitzender
  3. Geschäftsführer
  4. Schatzmeister (stellv. GF)
  5. Reitanlagenwart
  6. Sportwart
  7. Jugenwart

In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden die Vorstandsmitglieder 1, 3, 5 und 7 gewählt, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl 2, 4, und 6.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Geschäftsführer.

Der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende vertreten den Verein jeweils gemeinsam mit dem Geschäftsführer.

Scheidet ein Vorstandsmitglied wärend seiner Amtszeit aus oder ist dauernd verhindert, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung dieser Geschäfte betrauen. Der Beschluß ist den Vereinmitgliedern bekanntzugeben.

§ 18 Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach außen. Er ist berechtigt, im Auftrag der Mitgliederversammlung Grundstücke und ander Sachwerte zu erwerben, zu belasten und zu veräußern, sie aufzulassen und die Auflassung entgegenzunehmen. Er ist zuständig für die zweckentsprechende Verwendung der im Aushalt festgelegten Geldmittel.

§ 19 Vorstandssitzungen

Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Zu den Sitzungen müssen die Mitglieder schriftlich oder mündlich geladen werden. Bei Bedarf können Mitglieder des erweiterten Vorstandes hinzugeladen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäß berufener Sitzung der erste Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

§ 20 Erweiterter Vorstand

Zum erweiterten Vorstand gehören außer den in § 17 aufgeführten Vorstandsmitgliedern Schriftführer, Pressewart, Vertreter der aktiven Reiter, jedoch wird der Schriftfürer bei den Sitzungen des engen Vorstandes (ohne Stimmrecht) anwesend sein

Für die Stizungen des erweiterten Vorstandes gilt § 19 entsprechend, die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden jährlich durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 21 Rechnungslegung

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der Rechnungslegungsbericht des Schatzmeisters für das abgelaufene Geschäftsjahr wird von der Mitgliederversammlung durch Entlastung gebilligt.

§ 22 Rechnungsprüfung

Der Rechnungsprüfungsauschuß besteht aus drei Prüfern (Davon ein Ersatzprüfer). Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Scheidet im Laufe des Jahres ein Mitglied aus, so beruft der Vorstand einen neuen Rechnungsprüfer. Der Rechnungsausschuss hat die Jahresabrechnung und die Feststellung des Vereinsvermögens zu prüfen und zunächst dem Vorstand und dann der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 23 Haftung bei Unfällen

Der Verein übernimmt keine Haftung für Unfälle innerhalb und außerhalb seiner Reitanlage. Die Mitglieder sind jedoch gegen Unfälle bei Ausübung vereinssportlicher Veranstaltungen und Tätigkeiten gesichert. Im einzelnen gelten hierfür die vertraglichen Bestimmungen des Versicherungsträgers mit dem Landessportbund Niedersachsen e. V. und dem Niedersächsischen Reitverband Hannover-Bremen e. V.

§ 24 Haftung für Sachen

Für Pferde und Kleidungsstücke, Wertsachen, usw., die zu den Vereinsveranstaltungen oder an andere Orte mitgebracht werden, haftet der Verein nicht. Die in den Reitanlagen des Vereins zum Reit- und Schulbetrieb bestimmten Pferde – vorwiegend im Privatbesitz – sind von den Haltern Haftpflicht zu versichern. Un versciherten Pferden ist die Benutzung der Reitanlage nicht gestattet.

§ 25 Satzungsänderungen

Abänderungen dieser Satzung können nur durch eine Mehrheit von Dreivierteln aller erschienenen Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 26 Schlußbestimmung

Der Verein ist politisch , rassisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und des Reitverbandes Hannover-Bremen e. V. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen , nach Abdeckung evtl. bestehender Verbindlichkeiten, an den Landessportbund e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzungsneufassung ist von der außerordendlichen Mitgliederversammlung beschlossen worden.

 

Wedemark den 21. April 1994